Profisport in der Coronakrise

Eigentlich wäre jetzt die heiße Phase in der Fußballbundesliga, auch in anderen Sportarten würde man sich jetzt für die Wettbewerbe im nächsten Jahr qualifizieren. Stattdessen ist Olympia in Gefahr und alle Sportveranstaltungen sind abgesagt. Plötzlich überlagern neben Themen wie Kurzarbeit und Trainingsverbot viele andere Fragen den Sport:

Wie sieht es zum Beispiel mit dem Transfermarkt in der Bundesliga aus? Endet der Spielervertrag überhaupt noch zum 30.06.2020?

Was passiert, wenn die Liga nicht fortgesetzt wird?

In der nächsten Zeit werden viele neue Fragen und Probleme auf Sie zukommen, bei deren Lösung ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite stehe.

Medizinrecht

Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Medizinrecht bilden das Vertragsarztrecht, insbesondere Plausibilitätsprüfungen, das Berufsrecht und die Vertragsgestaltung bei Kooperationsformen. Darüber hinaus ist die Begleitung von Praxisgründungen, Praxisabgaben sowie Praxisauseinandersetzungen ein wesentlicher Bestandteil meiner Arbeit. Ich berate seit 1996 als Fachanwalt für Medizinrecht ausschließlich auf Behandlerseite.

Sportrecht

Meine zweite Spezialisierung ist das Sportrecht. Mit mir sind Sie bestens vertreten im Sportarbeitsrecht, dem Vertragsrecht und der Vertragsgestaltung. Sprechen Sie mich an und ich entwerfe für Sie maßgeschneiderte Verträge, die Sie weiter an die Spitze bringen. Medien sind wichtige Multiplikatoren im Sportbereich, deshalb sollten Sie im Sportmedienrecht besonders gut abgesichert sein.Benötigen Sie Beistand im Sportstrafrecht? Sind sie berufsunfähig und haben Ärger mit Ihrer Versicherung? Dann stehe ich an Ihrer Seite.

Sören Kleinke
Sören Kleinke
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht
Mitglied der AG Sportrecht des DAV

Feldstiege 102 · 48161 Münster
Telefon 02533 934453 0
Fax 02533 934453 9
info@rechtsanwalt-kleinke.de

Publikationen

Publikationen meinerseits sind regelmäßig in diversen branchenspezifischen Fachzeitschriften zu finden. Eine Auswahl meiner Veröffentlichungsorte finden Sie hier.

News

In diesen Tagen fordern die Bezirksregierungen in NRW in großem Umfang die NRW-Soforthilfe 2020 (Soforthilfepauschale) zurück.
In vielen Fällen wird nachträglich als zusätzliche Voraussetzung das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses konstruiert und damit die Rückforderung begründet, obwohl zum Bewilligungszeitpunkt alle Voraussetzungen erfüllt waren.
Gegen den Rückforderungsbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Wenn auch Sie dagegen vorgehen möchten, unterstütze ich Sie gerne.